Satzung des Polizeiarbeitskreises in der Berliner CDU

(Beschlossen in der Landesversammlung vom 28.05.2013)

§ 1

1. Der Arbeitskreis Polizeiangehöriger in der CDU, Landesverband Berlin, ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, gem. § 20 der Satzung des Landesverbandes, der den politischen Zielen der CDU verpflichtet ist und dabei insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit im Interesse unserer rechtsstaatlichen Ordnung beratend mitwirkt.

2. Innerhalb des Arbeitskreises (§1) können sich Untergliederungen bilden. Soweit bzw. solange sie bestehen, besitzen sie das Recht, der Landesversammlung eine Person zur Wahl vorzuschlagen, die die Interessen der jeweiligen Untergliederung als Beisitzer im Landesvorstand (§5 Abs. 1 Buchstabe h) vertritt.

3. Die Kurzbezeichnung für den Arbeitskreis lautet PolAK.

4. Das Bundesstatut der CDU ist für den Arbeitskreis verbindlich. Soweit die Satzung des Arbeitskreises keine Regelungen beinhaltet, gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes.

§ 2

1. Mitglied des Arbeitskreises kann jeder Angehörige der Polizei, des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO), der Ordnungsämter, der Bundespolizei (soweit sie/er im Bereich des Landes Berlin tätig ist oder tätig war), der Feuerwehr, des Abgeordnetenhauses von Berlin, der die Ziele des Arbeitskreises unterstützt, des BMI, soweit mit Polizeiaufgaben betraut, werden.

2. Personen, die der inneren Sicherheit Berlins besonders verbunden sind und die Ziele des Arbeitskreises unterstützen, können auf besonderen Beschluss des Landesvorstandes Mitglied werden.

3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme in den Arbeitskreis entscheidet der Landesvorstand.

4. Eine Mitgliedschaft in der CDU ist für Mitglieder des Landesvorstandes erforderlich. Ausgenommen davon sind die Beisitzer und der/die Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei, mit Ausnahme der CSU, schließt eine Mitgliedschaft im Arbeitskreis aus. Sie erlischt nicht bei Versetzung in eine andere Behörde bzw. in den Ruhestand.

5. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Über den Betrag beschließt die Landesversammlung.

§ 3

1. Die Organe des Arbeitskreises sind:

  • die Landesversammlung,
  • der Landesvorstand.

§ 4

1. Die Landesversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen. Sie beschließt die Richtlinien der Tätigkeit des Arbeitskreises und die Satzung, wählt und entlastet den Vorstand.

§ 5

1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  1. der/dem Vorsitzenden,
  2. bis zu drei stellv. Vorsitzende(n),
  3. der/dem Schatzmeister(in),
  4. der/dem stellv. Schatzmeister(in),
  5. der/dem Schriftführer(in),
  6. der/dem stellv. Schriftführer(in),
  7. der/dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
  8. und Beisitzer(innen).

2. Bei der Wahl des Vorstandes sollten Kandidaten aus den Gliederungseinheiten der Polizei und aus den anderen Bereichen des § 2 Berücksichtigung finden.

§ 6

1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

3. Der Vorstand darf im Rahmen seiner Tätigkeit erforderliche fachkundige Personen hinzuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand wählt auf Vorschlag der/des Landesvorsitzenden den Geschäftsführer. Dieser hat kein Stimmrecht.

5. Der Vorstand entscheidet über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im Arbeitskreis.