Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU)

vom 06. Februar 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Februar 2017) und Antwort

Zulassung von Verfassungsfeinden in den Einrichtungen des Landes Berlin und der Bezirke

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Ist dem Senat bekannt, dass am 27.01.2017 in den Räumlichkeiten der Bibliothek am Luisenbad, Travemünder Str. 2, 13357 Berlin, die sich in der Trägerschaft des Bezirks Mitte befindet, der Berliner Muslime e.V. zu einer öffentlichen Veranstaltung unter dem Titel „Islamisches Leben in der Bundesrepublik“ im Rahmen seiner Initiative „Projekt Dialog Islam – Eine Initiative für ein besseres Miteinander in unserer Stadt!“ eingeladen hat?

Zu 1.: Der Berliner Muslime e.V. hatte im Internet zur Teilnahme an der Veranstaltung unter dem Titel „Islamisches Leben in der Bundesrepublik“ im Rahmen seiner Initiative „Projekt Dialog Islam – Eine Initiative für ein besseres Miteinander in unserer Stadt!“ in den Räumlichkeiten der Bibliothek am Luisenbad in der Travemünder Straße in Mitte aufgerufen.

2. Ist dem Senat die Nähe des Berliner Muslime e.V. zum Salafismus bekannt, und ggfs. welche Erkenntnisse hat der Senat hierzu im Einzelnen?

Zu 2.: Der Berliner Muslime e.V. ist dem Senat seit März 2014 bekannt. Bei den Funktionsträgern des Vereins handelt es sich zum Teil um Personen, die dem Berliner Verfassungsschutz aus der salafistischen Szene in Berlin bekannt sind. Bei anderen Akteuren des Vereins handelt es sich teilweise ebenfalls um Personen, die sich in der salafistischen Szene bewegen.

3. Ist dem Senat bekannt, dass der Gastredner der Veranstaltung in der Bibliothek, Imam Mohamed Benhsain alias Abu Jamal aus Bonn, Presseberichten zufolge zu den Gründungsvätern der salafistischen Ideologie und Strömung (seit Mitte der 1990er Jahre) in Deutschland gehören soll, und ggfs. welche Erkenntnisse hat der Senat hierzu im Einzelnen?

Zu 3.: Mohammed Benhsain („Scheikh Abu Jamal“) ist ein in Bonn lebender Prediger, der dem Spektrum des politischen Salafismus zuzurechnen ist. Benhsain tritt gelegentlich als Gastimam in der Al-Nur-Moschee und der Berliner As-Sahaba-Moschee auf (vergleiche dazu Berliner Verfassungsschutzbericht 2015, Seite 52).

4. Ist dem Senat bekannt, dass die Vorstellungen salafistischer Prediger und Organisationen (auch angeblich friedlich-missionarischer Ausrichtung) darauf gerichtet sind, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen, und ggfs. welche Erkenntnisse hat der Senat hierzu im Einzelnen?

Zu 4.: Beim Salafismus handelt es sich um eine heterogene Bewegung, die aus unterschiedlichen Strömungen besteht. Aus Sicht des Berliner Verfassungsschutzes sind dabei der quietistisch-puristische Salafismus, der politische Salafismus sowie der jihadistische Salafismus zu unterscheiden. Nur der politische und der jihadistische Salafismus sind als extremistisch einzustufen.

Beim quietistisch-puristischen Salafismus (arab. salafiyya ilmiyya) handelt es sich um eine den religiösen Reinheitsanspruch (Purismus) besonders betonende Strömung, die sich gegenüber dem politischen und jihadistischen Salafismus stark abgrenzt. So lehnen die quietistisch- puristischen Salafisten politischen Aktivismus und Gewalt strikt ab. Im Verständnis des Verfassungsschutzes, der zwischen islamischem Fundamentalismus (ohne politische Bestrebungen) und Islamismus (islamischer Extremismus mit politischen Bestrebungen) unterscheidet, ist die Strömung des quietistisch-puristischen Salafismus in Deutschland nicht als islamistisch, sondern als fundamentalistisch und somit nicht als verfassungsfeindlich einzustufen.

Die historisch als Opposition gegen die saudiarabische Monarchie entstandene Strömung des politischen Salafismus (arab. salafiyya hizbiyya oder salafiyya siyasiyya) verkörpert eine breite, heterogene Sammlungsbewegung und ist der politischen Ideologie des Islamismus zuzuordnen.

Im Spektrum des politischen Salafismus werden zentrale verfassungsfeindliche Inhalte wie die Ablehnung des politischen Systems in Deutschland propagiert. In der deutschen Öffentlichkeit präsentieren sich seine Vertreter meist als so genannte „Verkünder“ eines aus ihre Sicht unverfälschten und „wahren Islams“. Hierzu verfolgen sie eine vor allem auf die Werbung salafistischer Anhänger zielende Strategie der Missionierung (da’wa), zu der spezielle salafistisch geprägte „Islam-Seminare“, die gezielte Einbindung von Konvertiten, Propaganda-Aktivitäten in der Öffentlichkeit und medienwirksame Auftritte gehören.

Ebenfalls dem Islamismus zuzuordnen ist der jihadistische Salafismus (salafiyya jihadiyya). Kennzeichen dieses Spektrums sind die uneingeschränkte Befürwortung des militanten Jihads, einschlägige Unterstützungshandlungen hierfür sowie die Bereitschaft zur Ausübung desselben. Im Zentrum dieser Strömung, wie sie etwa das terroristische Netzwerk „al-Qaida“ verkörpert, steht ein Verständnis des militanten Jihads sowohl als defensive als auch als offensive Kampfform. (Zum politischen und jihadistischen Salafismus als extremistische Bestrebung wird auf die Info-Broschüre „Salafismus als politische Ideologie“ des Berliner Verfassungsschutzes verwiesen.)

5. In welchen Einrichtungen des Landes Berlin oder der Berliner Bezirke hat der Berliner Muslime e.V. seit dem 01.01.2015 Veranstaltungen abgehalten oder sind Vertreter des Berliner Muslime e.V. als Gastredner aufgetreten?

Zu 5.: Dem Senat liegen zur Fragestellung keine Erkenntnisse vor. Der Berliner Verfassungsschutz hat im Januar 2015 zu einer Bücherspende durch den Berliner Muslime e.V. an die Bibliothek am Luisenbad Stellung bezogen. Der Verfassungsschutz empfahl, die Spende aufgrund der salafistischen Ausrichtung des Vereins und der islamistischen/salafistischen Inhalte der Bücher abzulehnen.

6. In welchen Einrichtungen des Landes Berlin oder der Berliner Bezirke haben andere Vereine der salafistischen Strömung seit dem 01.01.2015 Veranstaltungen abgehalten oder sind Vertreter der salafistischen Strömungaufgetreten?

Zu 6.: Dem Senat liegen zur Fragestellung keine Erkenntnisse vor.

7. Beabsichtigt der Senat, zukünftig die Nutzung von Einrichtungen des Landes Berlin und der Berliner Bezirke durch den Berliner Muslime e.V. zu unterbinden, und ggfs. wie will der Senat dies sicherstellen?

Zu 7.: Der Senat hält es grundsätzlich nicht für wünschenswert, wenn extremistische Organisationen unterstützt werden. Der Ausschluss bestimmter Organisationen von der Nutzung öffentlicher Einrichtungen liegt jedoch über entsprechende Nutzungsbedingungen in der Verantwortung der jeweiligen Träger der Einrichtungen. Grundsätzlich ist bei der Anmeldung einer Veranstaltung in Einrichtungen des Landes Berlin nur die Erfassung von Kontaktdaten zulässig. Angaben zur politischen Motivation beziehungsweise Zielrichtung sind hingegen nicht Bestandteil einer Anmietung.

Soweit Flüchtlingsunterkünfte (Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz – AsylG sowie Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylG) betroffen sind, gilt Folgendes: Der Musterbetreibervertrag für vertragsgebundene Gemeinschaftsunterkünfte sieht u. a. vor, dass die Betreiberinnen und Betreiber für Berlin, unter vorrangiger Beachtung der Interessen der untergebrachten Personen und Berlins, die Sachherrschaft und das Hausrecht über das Vertragsobjekt ausüben und an das Sicherheitskonzept Berlins gebunden sind. Ferner sind sie befugt, aus gewichtigen Sachgründen Hausverbote zu verhängen. Vertraglich sind sie weiterhin verpflichtet, das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) u. a. über extremistische Aktivitäten in ihren Einrichtungen zu informieren. Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass extremistische, islamistische, salafistische und sonstige verfassungsfeindliche Organisationen Flüchtlingsunterkünfte nicht für ihre Aktivitäten nutzen können.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Berliner Verfassungsschutz im Dezember 2015 (aktualisiert im Juni 2016) eine Handreichung „Aktivitäten islamistischer Akteure im Zusammenhang mit der Flüchtlingssituation“, die sich mit der Werbung islamistischer Akteure vor Flüchtlingsheimen befasst, herausgegeben und allen Betreiberinnen und Betreibern von Flüchtlingsunterkünften zur Verfügung gestellt hat. Darin wird u. a. auch der Berliner Muslime e. V. als eine dem salafistischen Spektrum zuzurechnende Hilfsorganisation aufgeführt. Darüber hinaus besteht ein Gesprächsangebot zur Beratung der Heimleitungen; die Kontaktadresse dafür wird in der Handreichung genannt. Damit sollen die Beschäftigen in den Einrichtungen für die frühzeitige Erkennung der von islamistischen Gruppierungen ausgehenden Gefahren sensibilisiert werden.

Aus Sicht des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf sollten die Präventionsseminare in Schulen und Jugendfreizeiteinrichtungen fortgeführt werden, in denen über salafistische Werbungsversuche des Berliner Muslime e.V. und anderer salafistischer Gruppierungen aufgeklärt wird und die sich speziell an Jugendliche richten und „peer to peer“ auf Schulhöfen durchgeführt werden. Das Präventionsangebot dient insbesondere der Erhöhung der allgemeinen Aufmerksamkeit, um die Dunkelziffer salafistischer Werbeversuche („Street Dawa“) zu reduzieren. Erst durch die Information durch aufmerksame Beobachtende können die Schulen und andere bezirkliche Einrichtungen aktiv gegen Werbeversuche einschreiten. Deshalb ist die Qualifizierung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Lehrerinnen und Lehrern zu den Themen „muslimische Jugendkulturen, Islam, Islamismus und Salafismus“ dringend notwendig. Des Weiteren wird ein zunehmender Bedarf darin gesehen, die Biographiearbeit, insbesondere der zweiten Einwanderungsgeneration, als Bestandteil der Prävention gegen religiösen Extremismus zu fördern.

Berlin, den 20. Februar 2017

In Vertretung
Torsten Akmann
– Senatsverwaltung für Inneres und Sport –