Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU)

vom 12. Dezember 2016 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Dezember 2016) und Antwort

Dienstwaffengebrauch der Berliner Polizei

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Trifft es zu, dass Berliner Polizistinnen und Polizisten zukünftig ihre Schusswaffen außerhalb ihrer Dienstzeiten nicht tragen dürfen, und sollte dies nicht zutreffen, unter welchen Voraussetzungen genau dürfen sie diese außerhalb ihrer Dienstzeiten tragen?

Zu 1.: Nein. Das Führen der dienstlich überlassenen Faustfeuerwaffe ist in der Geschäftsanweisung (GA) ZSE II Nr. 1/2016 über den Umgang mit Faustfeuerwaffen geregelt. Diese Geschäftsanweisung wurde durch den Polizeipräsidenten in Berlin erlassen und ist am 01. Juni 2016 in Kraft getreten.

Hiernach ist es den Dienstkräften auf dem Weg vom und zum Dienst sowohl in bürgerlicher Kleidung als auch in Dienstbekleidung freigestellt, die Faustfeuerwaffe zu führen. Darüber hinaus sind Dienstkräfte des Polizeidienstes nach erfolgreichem Abschluss der für die jeweilige Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermächtigt, über Faustfeuerwaffen, mit denen sie dienstlich ausgestattet sind, außerhalb des Dienstes die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und diese Faustfeuerwaffe zu führen. Ein solches berechtigtes Interesse ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn das Führen der Faustfeuerwaffe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erfolgt. Hierunter fallen über den versicherungsrechtlichen Begriff des Dienstweges hinaus Versorgungsgänge, Arztbesuche und ähnlich anerkannte Tätigkeiten der Daseinsvorsorge jeweils unmittelbar vor und nach der Dienstverrichtung sowie bei Dienstunterbrechungen.

Des Weiteren kann gemäß der genannten GA in begründeten Einzelfällen die bzw. der Dienstvorgesetzte das außerdienstliche Führen der Faustfeuerwaffe ganz oder teilweise genehmigen bzw. anordnen. Weiterführende Genehmigungen bzw. Anordnungen könnten im konkreten Bedarfsfall auf der Grundlage einer Einsatzanordnung erlassen werden.

2. Welches sind die Gründe, die zur Einschränkung des Tragens von Dienstwaffen außerhalb der Dienstzeiten Veranlassung gegeben haben?

Zu 2.: Die Regelung begründet sich in der Nachbereitung von Situationen, in denen die dienstlich überlassene Faustfeuerwaffe außerhalb der Dienstzeit eingesetzt wurde.

3. In wie vielen Fällen sind Berliner Polizistinnen und Polizisten in den Jahren 2014 und 2015 außerhalb ihrer Dienstzeiten zur Gefahrenabwehr eingeschritten (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren)?

Zu 3.: Eine statistische Erhebung durch die Polizei Berlin erfolgt nicht.

4. In wie vielen Fällen haben sie dabei ihre Schusswaffe getragen und eingesetzt?

Zu 4.: Siehe Antwort zu Frage 3.

5. Ist der Berliner Senat mit mir der Auffassung, dass angesichts der täglichen Bedrohung der Berlinerinnen und Berliner sowie der Gäste in unserer Stadt durch Kriminalität und Terror das Tragen von Schusswaffen durch Berliner Polizistinnen und Polizisten außerhalb ihrer Dienstzeiten die Möglichkeiten der Gefahrenabwehr erhöht und zur Sicherheit beiträgt?

Zu 5.: Das Tragen der Schusswaffe in der Freizeit ist für die Sicherheitslage nicht maßgeblich.

Berlin, den 27. Dezember 2016

In Vertretung
Torsten Akmann
– Senatsverwaltung für Inneres und Sport –