Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Burkard Dregger (CDU)

vom 24. April 2017 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. April 2017) und Antwort

Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Berliner Polizei

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

1. Trifft es zu, dass bei geplanten Diensten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, die bis zu 10 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten, die Polizei Berlin eigenständig Festlegungen treffen darf?

Zu 1.: Ja, dies trifft zu. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit ergeben sich aus § 53 Landesbeamtengesetz (LBG).

2. Wann sind in diesem Zusammenhang die Beschäf-tigtenvertretungen mit welchen Rechten und Rechtsfolgen zu beteiligen?

Zu 2.: Grundsätzlich werden die Beschäftigtenvertre-tungen frühzeitig über Veränderungen von geplanten Diensten oder bei der Anordnung von Mehrarbeit im Zusammenhang mit besonderen Einsatzlagen informiert, wobei es insbesondere im vollzugspolizeilichen Bereich bei besonderer Einsatzlage erforderlich sein kann, Verlagerungen von Diensten oder Mehrarbeit so kurzfristig anzuordnen, dass eine personalvertretungsrechtliche Zustimmung fristgemäß nicht mehr erlangt werden kann.

Hierbei unterscheiden sich die Rechte der Beschäftig-tenvertretungen wie folgt:

Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen

Gemäß § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen, sofern schwerbehinderte Dienstkräfte von der beabsichtigten Maßnahme betroffen sind, vor der Umsetzung der Maßnahme anzuhören. Erhebt die Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme, sind diese vor deren Umsetzung von der Dienststelle in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und hierbei ausreichend zu gewichten.

Frauenvertreterin

Die Frauenvertreterin ist gemäß § 17 Abs. 2 Landes-gleichstellungsgesetz (LGG) frühzeitig zu informieren. Hierbei sind der Frauenvertreterin das Recht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vor einer Entscheidung durch den Dienststellenleiter einzuräumen. Erfolgt die Beteiligung der Frauenvertreterin nicht oder nicht rechtzeitig, ist die Maßnahme gemäß § 17 Abs. 3 LGG für zwei Wochen auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. In dringenden Fällen ist hierbei die Frist auf eine Woche zu verkürzen. Gemäß § 18 Abs. 1 LGG kann die Frauenvertreterin einen Verstoß gegen das LGG innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Unterrichtung beanstan-den. Hiernach ist durch die Dienststellenleitung erneut zu entscheiden. Die erneute Entscheidung kann die Frauen-vertreterin gemäß § 18 Abs. 2 LGG innerhalb von 14 Tagen bei dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats beanstanden. Gemäß § 18 Abs. 3 LGG ist bis zur Entscheidung durch die Dienststellenleitung und bis zur Vorlage des Entscheidungsvorschlags durch das für Frauenpolitik zuständige Mitglied des Senats die Entscheidung über die Maßnahme auszusetzen.

Personalrat

Die Veränderung von Dienstplänen sowie die Anordnung von Mehrarbeit unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 Personalvertretungsgesetz (Per-sVG) bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 2 PersVG. Stimmt der Personalrat einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme nicht zu, ist gemäß § 80 PersVG das Verfahren bei Nichteini-gung vorgesehen. Wird die Zustimmung durch den Gesamt- bzw. Hauptpersonalrat nicht ersetzt, ist gemäß § 81 PersVG die Anrufung der Einigungsstelle zulässig. Wird die erforderliche Zustimmung auch von der Einigungsstelle nicht ersetzt, ist deren Umsetzung personalvertre-tungsrechtlich unzulässig.

3. In wie vielen Fällen hat die oberste Dienstbehörde in den Jahren 2012 bis 2016 eine Abweichung von dieser Regelung bei einer Höchstarbeitszeit von maximal 12 Stunden zugelassen?

Zu 3.: Die Zustimmung zu 12-Stunden-Schichten erfolgte auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeits-zeitverordnung (AZVO) für acht Bereiche der Polizei.

4. In welcher Form erfolgen Antrag und Genehmigung der Polizei Berlin an die oberste Dienstbehörde?

Zu 4.: Antrag und Genehmigung erfolgten schriftlich.

5. Sind in diesem Zusammenhang geplante Dienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Dauer von mehr als 12 Stunden zulässig?

Zu 5.: Nach den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben ist bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe eine Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze von 12 Stunden möglich.

6. Ist in solchen Fällen auch die oberste Dienstbehörde für die Zulassung der Abweichung zuständig?

Zu 6.: Nein.

7. Wann sind in diesem Zusammenhang die Beschäf-tigtenvertretungen mit welchen Rechten und Rechtsfolgen zu beteiligen?

Zu 7.: Siehe Antwort zu Frage 2.

8. In welcher Form findet die daraus erwachsende Fürsorgeverpflichtung zum Ausgleich der Ruhezeiten statt?

Zu 8.: Zum Ausgleich von nicht eingehaltenen Ruhezeiten wird den Dienstkräften Dienstbefreiung gewährt. Werden in besonderen Einsatzlagen Ruhezeiten unter-schritten, so werden die betroffenen Dienstkräfte in Abhängigkeit von der jeweiligen Einsatzlage mit Nahrungsmitteln versorgt.

9. Wie wird die Einsatzbelastung der Einsatzeinheiten der Polizei (inklusive Alarmhundertschaften) einge-schätzt?

Zu 9.: Die Einsatzbelastung ist hoch.

10. Welche Maßnahmen werden zur Entlastung dieser Einsatzkräfte durchgeführt und welche Maßnahmen sind geplant?

Zu 10.: Die gesetzlich verankerten Schutzfristen werden im Rahmen der Vorplanung beachtet. Mehrdienste werden nach Möglichkeit durch individuelle Freizeitge-währung ausgeglichen.

In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Vollzugs-stellen bei Polizei und Feuerwehr bereits erhöht, so dass der Trend des Stellenabbaus gestoppt wurde.

Mit dem Doppelhaushalt 2016/2017 wurden der Polizei Berlin insgesamt 601 zusätzliche Stellen zur Verfügung gestellt. Davon entfielen 365 Stellen auf den Poli-zeivollzugsdienst. Ein Schwerpunkt war hierbei die Prä-senzverstärkung in der Innenstadt und die Verstärkung der Streifendienste in den Abschnitten. 155 zusätzliche Stellen für Tarifbeschäftigte im Objektschutz haben ebenfalls zur Entlastung des Vollzugsdienstes beigetragen.

Dies reicht noch nicht aus, sodass weitere Stellenzu-wächse angemeldet sind. Hierzu sind die Ergebnisse des laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens 2018/2019 abzuwarten.

Berlin, den 09. Mai 2017

In Vertretung
Torsten Akmann
– Senatsverwaltung für Inneres und Sport –