Schriftliche Anfrage

des Abgeordneten Peter Trapp (CDU)

vom 22. Juni 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Juni 2020)

zum Thema:

Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

und Antwort vom 06. Juli 2020 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. Juli 2020)

Herrn Abgeordneten Peter Trapp (CDU)
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

über Senatskanzlei – G Sen –

Antwort auf die Schriftliche Anfrage Nr. 18/23828
vom 22. Juni 2020
über Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)

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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) findet nach § 3 Absatz 1 nur auf öffentliche Stellen Berlins Anwendung. Eine Anwendung auf den Bund oder andere Bundesländer ist daher von vornherein ausgeschlossen.

Für den polizeilichen Bereich bedeutet dies, dass das LADG nur für Handlungen der Polizei Berlin gelten kann – entweder, weil ihre eigenen Dienstkräfte im Namen der Polizei Berlin handeln, oder weil das Handeln von Vollzugskräften des Bundes oder anderer Bundesländer rechtlich (wie beispielsweise nach § 8 Absatz 2 Satz 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – oder aufgrund einer beamtenrechtlichen Abordnung) der Polizei Berlin zugerechnet wird. Auch im letzteren Fall trifft die Verantwortung – und gegebenenfalls Haftung – nach dem LADG daher ausschließlich das Land Berlin. Eine individuelle Haftung von Vollzugskräften begründet das LADG jedoch nicht. Gelten Maßnahmen von Vollzugskräften der Polizei Berlin – wie im Fall von Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern – als Maßnahmen der Polizei des anfordernden Landes, findet das LADG keine Anwendung.

Es kommt daher maßgeblich auf den rechtlichen Zurechnungszusammenhang des Handelns der jeweiligen Vollzugskräfte an. Unter wessen „Führung“ ein gemeinsames Tätigwerden von Vollzugskräften verschiedener Stellen erfolgt, ist für die Frage der Geltung des LADG daher nur ausschlaggebend, wenn unter der „Führung“ ein formales rechtliches Weisungs- und Zurechnungsverhältnis im oben genannten Sinne zu verstehen ist.

Findet das LADG keine Anwendung, verbleibt es allerdings bei der uneingeschränkten Geltung der bundes- und landesverfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote, die von den Vollzugskräften im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beachten sind.

1. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und der Bundespolizei bei Demonstrationen und Fußballbundesligaspielen in Berlin -unter Führung der Berliner Polizei- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die Bundespolizisten Anwendung?

2. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und der Polizei anderer Bundesländer bei Demonstrationen und Fußballbundesligaspielen in Berlin -unter Führung der Berliner Polizei- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die Polizisten aus anderen Bundesländern Anwendung?

Zu 1. und 2.:

Im Fall eines Unterstützungseinsatzes der Bundespolizei oder von Polizeien anderer Bundesländer im Land Berlin gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 ASOG. Das Handeln der Vollzugskräfte der Bundespolizei oder der Polizeien anderer Bundesländer wird der Polizei Berlin zugerechnet, so dass das LADG Anwendung findet.

3. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und dem Zoll bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Tabaksteuerhinterziehung in Berlin -unter Führung der Berliner Polizei- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die Zollbeamten Anwendung?

4. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und dem Zoll bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Tabaksteuerhinterziehung in Berlin -unter Führung der Zollbehörden- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die Zollbeamten Anwendung?

Zu 3. und 4.:

Die Tätigkeit von Zoll und Polizei Berlin im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen erfolgt außerhalb eines förmlichen Weisungs- und Zurechnungsverhältnisses zwischen der Polizei Berlin und dem Zoll. Für das Handeln der Vollzugskräfte der Polizei Berlin im Rahmen dieser Ermittlungsgruppen gilt daher das LADG, für die Vollzugskräfte des Zolls nicht.

5. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Drogenhandels -unter Führung des Bundeskriminalamtes- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die BKA Beamten Anwendung?

6. Bei gemeinsamen Einsätzen der Berliner Polizei und des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Drogenhandels -unter Führung des Bundeskriminalamtes- findet in diesen Fällen das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) für die Berliner Polizisten Anwendung?

Zu 5. und 6.:

Leistet das Bundeskriminalamt (BKA) personelle Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen der Polizei Berlin durch Entsendung von Vollzugskräften zur Polizei Berlin nach § 35 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), gilt für das Handeln der abgeordneten Vollzugskräfte im Namen der Polizei Berlin das LADG. Kommt es umgekehrt zu einer personellen Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen des BKA durch Vollzugskräfte der Polizei Berlin nach § 37 Absatz 3 BKAG, handeln diese Kräfte für das BKA; das LADG kommt daher nicht zur Anwendung.

7. Findet das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) Anwendung bei Einsätzen der Bundespolizei auf dem Berliner Flughafen, auf den Berliner Bahnhöfen der Deutschen Bundesbahn und der S-Bahn

Zu 7.:

Hier handelt die Bundespolizei in ihrer originären Zuständigkeit als Bahnpolizei nach § 3 des Bundespolizeigesetzes; das LADG gilt nicht.

8. Findet das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) Anwendung bei Einsätzen der Berliner Polizei bei der Unterstützung von Einsatzlagen in anderen Bundesländern?

Zu 8.:

Bei derartigen Unterstützungseinsätzen in anderen Bundesländern gelten die Maßnahmen der Vollzugskräfte der Polizei Berlin nach den insoweit inhaltsgleichen landespolizeirechtlichen Bestimmungen als Maßnahmen der Polizei des anfordernden Bundeslandes. Das LADG findet daher keine Anwendung.

Berlin, den 06. Juli 2019

In Vertretung
Torsten Akmann Senatsverwaltung für Inneres und Sport